§35a EStG: Material und Lohn auf der Handwerkerrechnung trennen
20 % der Arbeitskosten kann dein Kunde vom Finanzamt zurückholen — wenn du sie auf der Rechnung sauber ausweist. Pflichtangaben, Beispielrechnung, häufige Fehler.

Bei einer 3.000-€-Rechnung mit 70 % Arbeitsanteil bekommt dein Privatkunde 420 € vom Finanzamt zurück — das ist effektiv 14 % günstiger als bei der Bar-Konkurrenz, ohne dass es dich einen Cent kostet. Voraussetzung: Du trennst Material, Arbeit und Maschine sauber auf der Rechnung. Sonst kommt der Kunde mit Korrektur-Bitte zurück — oder schlimmer, geht direkt zum Wettbewerber, der das automatisch macht.
Du hast einen Privatkunden, der gerade die Rechnung bekommt und am Telefon fragt: "Können Sie mir das nochmal mit Material und Arbeit getrennt schicken? Mein Steuerberater hat gesagt, sonst krieg ich die 20 % vom Finanzamt nicht." Du schickst eine neue Version. Aufwand für dich: 15 Minuten Korrektur. Für deinen Kunden: möglicherweise mehrere hundert Euro Steuerermäßigung.
Worum geht es konkret?

Privatpersonen können nach §35a EStG 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt. Die Regel zielt darauf ab, Schwarzarbeit zurückzudrängen — der Steuerbonus belohnt offizielle Rechnungen.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Baumpflege im Privatgarten zum Beispiel) gibt es einen eigenen Topf: 20 % auf bis zu 20.000 € Aufwand, also bis zu 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Die beiden Töpfe sind unabhängig voneinander — ein Privatkunde kann beide gleichzeitig ausschöpfen.
Was zählt — und was nicht?
Eine der häufigsten Fragen: Welche Arbeiten fallen unter §35a, welche nicht? Hier eine konkrete Liste für Solar- und Baumpflege-Betriebe:
| Leistung | §35a-fähig | Begründung |
|---|---|---|
| PV-Wartung/Reparatur an bestehender Anlage am Eigenheim | Ja | Handwerkerleistung Abs. 3 |
| PV-Neuinstallation auf bestehendem Eigenheim | Ja | Handwerkerleistung Abs. 3 (auch bei Nullsteuersatz!) |
| PV-Neubau-Erstausstattung beim Neubau | Nein | gilt als Erstellung von Wohnraum, nicht Renovierung |
| Baumpflege im Privatgarten | Ja | haushaltsnahe Dienstleistung Abs. 2 |
| Baumfällung bei Verkehrsgefährdung am Privatgrundstück | Ja | haushaltsnahe Dienstleistung Abs. 2 |
| Wartung/Pflege bei Ferienhaus innerhalb EU/EWR | Ja | Zweitwohnsitz erlaubt |
| Wartung/Pflege bei Ferienhaus außerhalb EU/EWR | Nein | räumlicher Geltungsbereich auf EU/EWR begrenzt |
| Arbeiten an einem rein vermieteten Objekt | Nein | Vermieter setzt als Werbungskosten an, nicht §35a |
| Material allein (Module, Wechselrichter ohne Montage) | Nein | Lieferung gilt nicht als Dienstleistung |
Welche Kosten zählen?
Absetzbar sind:
- Arbeitskosten — Lohn deiner Mitarbeiter, dein eigener Stundensatz
- Maschinen- und Fahrtkosten — inkl. der darauf entfallenden MwSt
Nicht absetzbar:
- Materialkosten — das ist die häufigste Verwechslung
Hintergrund: Der Steuerbonus soll Beschäftigung fördern, nicht den Konsum. Deshalb fällt das Material raus. Mehr zu den allgemeinen Rechnungs-Pflichtangaben in §14 UStG Checkliste.
Was auf der Rechnung stehen muss

Die Pflicht ist klar: Der Arbeitskostenanteil muss gesondert ausgewiesen sein. Entweder als separater Block am Rechnungsende, oder als prozentuale Aufteilung pro Position. Eine Schätzung durch den Kunden ist nicht zulässig — wenn du das Material nicht aufteilst, geht dein Kunde leer aus, auch wenn der Materialanteil offensichtlich gering war.
Konkretes Beispiel: Pflegeschnitt einer Eiche im Privatgarten.
Baumpflege Müller GmbH
Hauptstraße 5, 80331 München
Rechnung Nr. 2026-127
Datum: 14.06.2026
Rechnungsempfänger
Familie Schmidt
Berliner Str. 10, 10117 Berlin
(Privatkunde, Eigenheim)
| Position | Material | Arbeit | Maschine |
|---|---|---|---|
| Pflegeschnitt Eiche (8 m Höhe) | — | 480,00 € | 280,00 € (Hubsteiger) |
| Entsorgung Schnittgut | — | 90,00 € | 120,00 € (Häcksler) |
| Wundverschluss-Mittel | 35,00 € | — | — |
| Netto-Zwischensumme | 35,00 € | 570,00 € | 400,00 € |
| zzgl. 19 % USt | 6,65 € | 108,30 € | 76,00 € |
| Brutto | 41,65 € | 678,30 € | 476,00 € |
| Gesamtsumme brutto | 1.195,95 € | ||
Davon nach §35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistung) begünstigt: 678,30 € (Arbeit) + 476,00 € (Maschine) = 1.154,30 € brutto. Mögliche Steuerermäßigung 20 %: 230,86 €.
Bei einer Brutto-Gesamtsumme von 1.195,95 € spart der Kunde 230,86 € beim Finanzamt. Effektive Kosten: 965,09 €. Das ist ein verdammt gutes Vertriebsargument, das die Konkurrenz mit der "kleinen Bar-Rechnung ohne Bürokratie" nicht hat.
§35a als Vertriebsargument im Verkaufsgespräch
Die meisten Handwerker erwähnen §35a EStG erst auf der Rechnung — wenn die Entscheidung schon gefallen ist. Wer es im Verkaufsgespräch anspricht, hat ein starkes Argument gegen den Wettbewerber, der nur den Brutto-Preis vergleicht.
Beispiel-Formulierung beim Angebot:
"Mein Angebot liegt bei 3.000 € brutto, davon sind ungefähr 2.000 € Arbeits- und Maschinenkosten. Sie können beim Finanzamt 20 % davon — also rund 400 € — als Steuerermäßigung geltend machen. Effektiv zahlen Sie also etwa 2.600 €. Voraussetzung ist Überweisung statt Bar, und die Aufteilung haben wir auf der Rechnung sauber drauf."
Drei Effekte dieser Aufklärung:
- Preis-Effekt sichtbar: Aus 3.000 € werden gefühlt 2.600 € — ein 13 % Preis-Effekt ohne Rabatt.
- Unbar-Argument: Du legst die Zahlungsweise schon fest, bevor der Kunde "in bar wäre günstiger" denken kann.
- Differenzierung von Schwarzarbeit: Wer dir die Frage stellt "geht das auch ohne Rechnung?" — du erklärst, dass er damit den 13 % Bonus verliert.
Pro-Tipp: Im Angebot bereits eine §35a-Vorab-Berechnung mitschicken. Dein Kunde sieht den Bonus, bevor er den Preis vergleicht.
Die Zahlungsbedingung — Vorsicht
Das BMF-Schreiben ist hier eindeutig: Die Zahlung muss unbar erfolgen. Erlaubt:
- Banküberweisung
- Kartenzahlung
- Verrechnungsscheck (in der Praxis kaum noch relevant)
Praktischer Tipp: Auf der Rechnung den Hinweis "Zahlung per Überweisung an folgende Bankverbindung" hinzufügen und Bar-Optionen weglassen. Dein Kunde merkt sonst zu spät, dass er sich um die Ermäßigung gebracht hat.
Stolperfallen, die regelmäßig passieren

Pauschalpreis ohne Aufteilung. Pauschalpreise sind erlaubt, aber dann musst du intern aufteilen und es auf der Rechnung trennen. Eine Schätzung durch den Kunden zählt nicht — auch wenn er noch so glaubwürdig "70 % Arbeit, 30 % Material" schätzt.
Fahrtkosten vergessen. Fahrtkosten zählen zu den Arbeitskosten — wer sie als separaten Posten ohne Zuordnung ausweist, riskiert dass sie beim Steuerbonus nicht anerkannt werden.
Maschinen-Vorhaltung versus Maschinen-Einsatz. Ein Hubsteiger-Tag kann als Maschinenkosten durchgehen, wenn er für den Auftrag im Einsatz war. Reine Vorhaltung ohne Einsatz ist nicht eindeutig.
Material und Arbeit in einer Position. "Montage Wechselrichter inkl. Material" — vollständig nicht absetzbar, weil keine Trennung. Auch wenn der Materialanteil minimal ist, kostet die fehlende Aufteilung den ganzen Bonus.
§35a vs. Handwerker-Pauschale — die drei Absätze im Vergleich
Eine Begriffsklärung, weil oft verwechselt: §35a EStG hat drei Absätze mit unterschiedlichen Höchstbeträgen und Anwendungsbereichen.
| Absatz | Worum | Höchstbetrag/Jahr | Beispiele aus Handwerk |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Haushaltsnahe Beschäftigung (Minijob im Haushalt) | 510 € | Putzhilfe, Gärtner als Minijobber — für Handwerker selten |
| Abs. 2 | Haushaltsnahe Dienstleistungen | 4.000 € | Baumpflege im Privatgarten, regelmäßige Gartenarbeit, Reinigung |
| Abs. 3 | Handwerkerleistungen | 1.200 € | PV-Anlagen-Installation, Reparatur Wechselrichter, Heizungs-Wartung, Modernisierung |
Praktische Konsequenz für Handwerksbetriebe:
- Baumpflege im Privatgarten = haushaltsnahe Dienstleistung (Abs. 2, bis 4.000 €/Jahr)
- PV-Installation, Heizungs-Reparatur, Sanitär-Arbeiten = Handwerkerleistungen (Abs. 3, bis 1.200 €/Jahr)
- Mischbetriebe (z.B. Solarteur, der auch im Garten arbeitet): pro Auftrag entscheiden, welcher Absatz greift
Mehr Details zu Baumpflege-Rechnungen in Rechnung Baumfällung Pflichtangaben.
§35a und Nullsteuersatz: Wann beides, wann nur eins?
Speziell für Solarteure wichtig: §35a EStG und der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG schließen sich in der Praxis oft aus, sind aber zwei verschiedene Dinge:
- PV-Neuinstallation auf bestehendem Eigenheim (Nachrüstung): Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG (0 %) greift, §35a Abs. 3 EStG ist parallel anwendbar — die 20 % Bonus berechnen sich aus dem Arbeitsanteil unabhängig von der USt. In der Praxis ist der Effekt aber meist deutlich kleiner als bei Wartung oder Reparatur, weil bei einer kompletten Neuanlage der Materialanteil (Module, Wechselrichter, Speicher) überwiegt. Wichtig: PV-Erstausstattung im Rahmen eines Neubaus ist nicht §35a-fähig (siehe Tabelle oben).
- PV-Wartung an Bestandsanlage: Regulärer Steuersatz 19 % USt. §35a greift voll — Arbeitskosten 20 %, bis 1.200 €/Jahr. Mehr in Photovoltaik-Rechnung schreiben.
- PV-Reparatur am Eigenheim (Wechselrichter-Tausch, Kabel etc.): Wie Wartung — §35a-fähig.
Praktisch: Bei Neuinstallationen den Nullsteuersatz korrekt anwenden (Pflichthinweis §12 Abs. 3 UStG). Bei Wartung und Reparatur die §35a-konforme Aufteilung Material/Arbeit/Maschine. Beide Modi sind mutually exclusive pro Auftrag, beide können aber in derselben Werkstatt parallel gelten.
Sonderfälle: Mieter, WEG, Ferienhaus, Übertragung
Vier Konstellationen, in denen §35a anders funktioniert als beim klassischen Eigenheim-Besitzer.
Mieter
Mieter können §35a für selbst beauftragte und bezahlte Leistungen in ihrer Wohnung nutzen — zum Beispiel ein Solarteur kommt zur Wartung der vom Vermieter installierten PV-Anlage und der Mieter zahlt die Rechnung selbst. Aufteilung Material/Arbeit/Maschine wie beim Eigentümer.
Wichtig: Leistungen, die der Vermieter beauftragt und über die Nebenkostenabrechnung umlegt, kann der Mieter ebenfalls geltend machen — der Vermieter muss aber die Lohnanteile in der Abrechnung gesondert ausweisen. Klassisches Problem in der Praxis.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Komplex. Die WEG als juristische Person kann §35a nicht direkt nutzen. Aber die einzelnen Eigentümer können ihren Anteil an den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen — wenn der Verwalter in der WEG-Jahresabrechnung die Lohnanteile gesondert ausweist.
Für dich als Handwerker: Bei Aufträgen für eine WEG die Rechnung an die WEG mit klarer Material/Arbeit/Maschine-Trennung schicken. Der Verwalter macht die Umlage auf die einzelnen Eigentümer. Was diese dann individuell als §35a geltend machen, ist nicht mehr dein Problem — aber deine saubere Trennung ist Voraussetzung dafür.
Ferien- und Zweitwohnung
§35a gilt für Haupt- und Zweitwohnsitz im EU/EWR-Raum — das schließt Ferienwohnungen im Inland und in EU-Mitgliedsstaaten ein. Außerhalb EU/EWR (Schweiz, UK, Norwegen außerhalb EWR-Teilbereich, USA, etc.): kein §35a.
Bei vermieteten Ferienwohnungen ist die Lage anders: Der Eigentümer setzt die Kosten meist als Werbungskosten an, nicht als §35a. Werbungskosten sind oft günstiger, weil unbegrenzt.
Übertragung in Folgejahre — geht nicht
Eine der häufigsten Missverständnisse: Wer im Steuerjahr nicht genug Steuer zahlt, um die volle Ermäßigung auszuschöpfen, verliert den Rest. Es gibt keine Übertragung auf das nächste Jahr (anders als z.B. bei Verlustvorträgen).
Rechtsprechung und Anwendungserlasse
Drei BFH-Urteile, die die Praxis prägen:
- BFH VI R 61/10 (vom 13.07.2011): Haushaltsnahe Leistungen sind auch auf dem zugehörigen Grundstück begünstigt — Garten, Hof, Zufahrt zählen zum räumlichen Bereich des Haushalts. Wichtig für Baumpflege.
- BFH VI R 56/12 (2014): Auch öffentliche Wege vor dem Grundstück können erfasst sein, wenn die Reinigungs-/Pflegepflicht den Eigentümer trifft.
- BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 21) sowie FG Berlin-Brandenburg 6 K 6199/16 (vom 07.11.2017): Neubau-Erstausstattung ist nicht §35a-fähig — §35a setzt voraus, dass der Wohnraum bereits existiert und gepflegt/repariert wird (keine Erstmaßnahme).
Die Anwendungsschreiben des BMF konkretisieren diese Urteile regelmäßig — bei Grenzfällen die jeweils aktuelle BMF-Verfügung beim Steuerberater erfragen.
Was du jetzt machen solltest
Eine Mini-Checkliste in der Reihenfolge, in der du sie abarbeiten solltest:
- ☐ Letzte fünf Privatkunden-Rechnungen durchsehen: Material und Arbeit getrennt? Falls nein: einmalig nachschicken, der Kunde dankt's.
- ☐ Standard-Rechnungsvorlage anpassen — Spalte für Arbeit/Maschine/Material, Summen-Block am Ende.
- ☐ §35a-Hinweis als feste Fußzeile einbauen bei Privatkunden, mit Beispielrechnung.
- ☐ Verkaufsgespräch vorbereiten: §35a-Vorab-Berechnung schon im Angebot, nicht erst auf der Rechnung. 13 % Preis-Effekt sichtbar machen.
- ☐ Bar-Option streichen: Auf Privatkunden-Rechnungen nur Überweisung als Zahlungsweg anbieten.
- ☐ Bei Pauschalpreisen: intern aufteilen, auf der Rechnung trennen. Nie als "Pauschale" ohne Aufteilung ausweisen.
- ☐ WEG-/Mieter-Sonderfälle vorbereiten: Bei WEG-Aufträgen Lohnanteile sauber trennen — der Verwalter rechnet danach um.
- ☐ Software-Check: Macht deine aktuelle Lösung das? Wenn nicht: Excel-Alternativen prüfen.
Wie Werkheft das löst
Trennung auf Positionsebene. Beim Anlegen jeder Position trennst du Material, Arbeit und Maschinenkosten. Werkheft summiert automatisch.

§35a-Block automatisch am Rechnungsende. Wenn der Kunde als Privatperson markiert ist, wird der Steuerbonus-Block samt Beispielrechnung auf die Rechnung gesetzt.
Bar-Warnung. Wenn du eine Privatkunden-Rechnung mit Bar-Zahlung als Option anlegst, weist Werkheft darauf hin, dass der Steuerbonus verloren geht.
Vorlagen für typische Handwerksleistungen. Pflegeschnitt, Reparatur Wechselrichter, Wartung — alle mit sinnvoller Vorbelegung von Material vs. Arbeit.
Details: Rechnungsprogramm GoBD-konform
Häufig gestellte Fragen
Was kann mein Privatkunde nach §35a EStG absetzen?
20 % der Arbeitskosten (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten) bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr für Handwerkerleistungen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen separat bis zu 4.000 €. Materialkosten zählen nicht. Beide Töpfe sind kombinierbar.
Müssen Material und Arbeit auf der Rechnung getrennt sein?
Ja, das ist Pflicht für die Anerkennung durch das Finanzamt. Eine Position wie "Montage inkl. Material" disqualifiziert den ganzen Posten — auch wenn der Materialanteil klein ist. Eine Schätzung durch den Kunden ist nicht zulässig.
Darf der Privatkunde meine Rechnung bar bezahlen?
Theoretisch ja, aber dann verliert er den §35a-Steuerbonus vollständig. Erlaubt sind nur unbare Zahlungswege: Überweisung, Kartenzahlung oder Verrechnungsscheck. Auf der Rechnung sollte nur die Bankverbindung angegeben werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sind Fahrtkosten und Maschinenkosten absetzbar?
Ja. Fahrtkosten zählen zu den Arbeitskosten, Maschinenkosten (z.B. Hubsteiger-Einsatz) ebenfalls. Wichtig: Reine Vorhaltungskosten ohne tatsächlichen Einsatz sind nicht eindeutig — bei Zweifel als Arbeitskosten klassifizieren, nicht als Material.
Was passiert bei einem Pauschalpreis?
Pauschalpreise sind erlaubt, aber du musst intern aufteilen und es auf der Rechnung sichtbar machen. "Komplettangebot 1.500 € inkl. Material" ohne Aufschlüsselung disqualifiziert den ganzen Posten. Mit interner Aufteilung "Arbeit 1.000 €, Material 500 €" funktioniert es.
Gilt §35a auch für Wartungsverträge und Inspektionen?
Ja. Wartung, Inspektion und Reparatur am Wohnobjekt des Kunden fallen unter §35a Abs. 3. Auch hier müssen Material und Arbeit getrennt sein. Bei jährlichen Wartungsverträgen empfiehlt sich eine sauber aufgeteilte Quartals- oder Jahresrechnung.
Können Mieter §35a auch nutzen?
Ja, für selbst beauftragte und bezahlte Leistungen in der Mietwohnung (z.B. eigene Wartung). Außerdem für Lohnanteile, die der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung umlegt — vorausgesetzt, der Vermieter weist sie gesondert aus. Reine Vermietungs-Eigentümer setzen Kosten dagegen meist als Werbungskosten an, nicht als §35a.
Wie funktioniert §35a bei einer WEG?
Die WEG selbst kann §35a nicht direkt nutzen. Die einzelnen Eigentümer können ihren Anteil aber geltend machen — wenn der Verwalter in der WEG-Jahresabrechnung die Lohnanteile gesondert ausweist. Du als Handwerker stellst die Rechnung mit Material/Arbeit/Maschine-Trennung an die WEG aus, die Umlage macht der Verwalter.
Gilt §35a auch für Ferienwohnungen?
Ja, wenn es ein Zweitwohnsitz im EU/EWR-Raum ist (Ferienwohnung in Italien, Spanien, Österreich etc. — ja). Außerhalb EU/EWR (Schweiz, UK, USA): nein. Bei rein vermieteten Ferienwohnungen setzt der Eigentümer die Kosten meist als Werbungskosten an, das ist oft günstiger.
Kann mein Kunde den nicht ausgeschöpften §35a-Bonus ins nächste Jahr übertragen?
Nein. Es gibt keine Übertragung auf das Folgejahr — anders als z.B. bei Verlustvorträgen. Wer im Jahr nicht genug Steuer zahlt, verliert den Rest des Bonus. Bei großen mehrjährigen Projekten kann eine Aufteilung der Aufträge auf zwei Steuerjahre sinnvoll sein — Beratung beim Steuerberater des Kunden.
Wie spreche ich §35a am besten im Verkaufsgespräch an?
Konkret mit Zahl: "Mein Angebot liegt bei 3.000 € — davon sind 2.000 € Arbeitskosten. Sie bekommen 20 % davon, also rund 400 €, vom Finanzamt zurück. Effektiv zahlen Sie 2.600 €." Drei Effekte: Preis-Effekt sichtbar, Zahlungsweise (Überweisung) festgelegt, klare Differenzierung von Schwarzarbeits-Anfragen.
Fällt PV-Installation auf einem Neubau unter §35a?
Nein. Neubau-Erstausstattung ist nach BMF-Auffassung (Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 21) und FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg 6 K 6199/16 vom 07.11.2017) nicht §35a-fähig — §35a setzt voraus, dass der Wohnraum bereits existiert und gepflegt/repariert wird. PV-Nachrüstung auf bestehendem Eigenheim ist dagegen klassischer §35a-Fall (Handwerkerleistung, Abs. 3).
Quellen
- §35a EStG — Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen
- BMF — Amtliches Einkommensteuer-Handbuch EStH 2024 zu §35a
- BFH VI R 61/10 vom 13.07.2011 — Haushaltsnaher Geltungsbereich (zugehöriges Grundstück)
- BFH VI R 56/12 vom 20.03.2014 — Öffentliche Wege vor dem Grundstück
- Haufe-Kommentar zu FG Berlin-Brandenburg 6 K 6199/16 — Neubau-Erstausstattung nicht §35a-fähig
- ZDH-Flyer: Steuerbonus für Handwerkerleistungen
- IHK München: Steuerermäßigung §35a EStG
- Haufe — Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Praxis-Übersicht)
Hinweis: Steuerrecht ist im Detail komplex und ändert sich. Bei Grenzfällen — etwa Mietwohnungen, Vermietungs-Objekte oder Mehrgenerationen-Haushalte — lohnt sich Rückfrage beim Steuerberater des Kunden.

Über den Autor
Benjamin Krug
Benjamin Krug ist Gründer von Werkheft. Seit über 10 Jahren entwickelt er Software — heute speziell für Solar- und Baumpflege-Betriebe in Deutschland. Werkheft entstand aus der Beobachtung, dass kleine Handwerksbetriebe zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten ERP-Systemen keine passende Lösung finden. Sitz: Augsburg.
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