Photovoltaik-Rechnung schreiben: Pflichtangaben und Nullsteuersatz
Was muss auf eine PV-Rechnung? Wann gilt der Nullsteuersatz §12 Abs. 3 UStG, wann nicht? Praxis-Beispiel mit echten Zahlen für Wohngebäude und Gewerbe.

Bei einer 18.000-€-Wohngebäude-PV-Rechnung mit versehentlich 19 % USt-Ausweis schuldest du dem Finanzamt nach §14c UStG 2.873 € Steuer — die du eigentlich nicht hättest erheben müssen. Plus 4-8 Wochen Korrekturaufwand mit dem Kunden, dessen Steuerberater die Rechnung zurückweist. Seit 01.01.2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG — und nur wer die Grenzfälle kennt (Speicher? Wärmepumpe? Bauernhof?), macht es beim ersten Mal richtig.
Du hast am Montag eine 8-kWp-Anlage in Betrieb genommen, am Mittwoch die Rechnung über 18.000 € geschrieben — mit 19 % USt aus Gewohnheit, weil das die Standard-Vorlage so vorsieht. Am Freitag ruft der Kunde an: "Mein Steuerberater sagt, da müsste 0 % stehen."
Genau das ist eine der häufigsten Fallen seit 2023. Hier kommt, was auf eine PV-Rechnung gehört — Standard-Pflichtangaben, der Nullsteuersatz, und die Grenzfälle, die regelmäßig schief gehen.
Standard zuerst: §14 UStG gilt auch für PV
Auch eine PV-Rechnung ist erstmal eine ganz normale Handwerkerrechnung mit den zehn Pflichtangaben nach §14 UStG. Vollständige Liste in §14 UStG Pflichtangaben.
Zusätzliche PV-spezifische Angaben
Über die zehn allgemeinen Pflichtangaben hinaus gehören auf eine PV-Rechnung:
- Installierte Leistung in kWp — z.B. "8,0 kWp" (Bruttoleistung)
- Modulanzahl und -typ — z.B. "20 × 400 Wp, Hersteller XY"
- Wechselrichter-Modell und -Leistung
- Speicherkapazität in kWh (falls vorhanden)
- Inbetriebnahmedatum — wichtig für Garantie und EEG-Vergütung
- MaStR-Nummer (Marktstammdatenregister) — sobald vergeben, im Rechnungsfooter ergänzen
- Gebäudetyp und Verwendung — bestätigt die Nullsteuersatz-Berechtigung
Diese Angaben sind nicht nach §14 UStG zwingend, aber bei einer Betriebsprüfung Beweismittel für die Anwendung des Nullsteuersatzes. Wer sie weglässt, hat im Streitfall die Bringschuld.
Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von 0 %, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Anlage ist auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert
- Die installierte Bruttoleistung beträgt maximal 30 kWp (laut Marktstammdatenregister)
- Lieferer und Empfänger erfüllen die formalen Voraussetzungen
In den meisten Fällen bei Einfamilienhäusern: 0 %.
Was zählt als "Wohngebäude"? Praxis-Beispiele
Die häufigste Frage bei der Auslegung. §12 Abs. 3 UStG verlangt überwiegende Wohnnutzung. Konkret:
| Gebäudetyp | Nullsteuersatz | Begründung |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus (Eigentümer wohnt) | Ja | klassischer Anwendungsfall, EFH-Nutzung |
| Zweifamilienhaus mit eigener Wohnnutzung | Ja | Wohngebäude im Sinne der Vorschrift |
| Mehrfamilienhaus (Vermietung) | Ja | gilt auch für vermietete Wohnungen |
| Einfamilienhaus mit Home-Office (< 50 %) | Ja | Wohnnutzung überwiegt |
| EFH mit eingebauter Praxis/Werkstatt > 50 % | Bedingt | entscheidet sich nach überwiegender Nutzung — im Zweifel Steuerberater |
| Bauernhof mit Wohnhaus + Stall, PV auf Stall | Bedingt | Stall = landwirtschaftliche Nutzung, Wohnhaus separat. Hängt vom konkreten Gebäude ab |
| Ferienwohnung im EU/EWR-Raum | Ja | gilt als Zweitwohnsitz, Wohnnutzung |
| Ferienhaus außerhalb EU/EWR | Nein | räumlicher Geltungsbereich §12 Abs. 3 |
| Reines Gewerbegebäude (Lagerhalle, Büro) | Nein | keine Wohnnutzung — 19 % USt |
| Öffentliches Gebäude (Schule, Kita, Rathaus) | Ja | gemeinwohlorientiert nach §12 Abs. 3 |
Was bei 0 % auf die Rechnung muss
Bei Anwendung des Nullsteuersatzes:
- Steuersatz: 0 %
- Steuerbetrag: 0,00 €
- Hinweis auf den Nullsteuersatz — übliche Formulierung:
"Steuersatz 0 % gemäß § 12 Abs. 3 UStG (Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage zur Nutzung auf einem Wohngebäude im Sinne der Vorschrift)."
Beispielrechnung 8-kWp-Anlage auf Wohngebäude
Solar Müller GmbH
Hauptstraße 5, 80331 München
Steuernummer 143/456/78901
Rechnung Nr. 2026-127
Datum: 14.06.2026
Leistungsdatum: 10.06.2026
Rechnungsempfänger
Familie Schmidt
Berliner Str. 10, 10117 Berlin
(Privatkunde, Wohngebäude)
| Position | Netto |
|---|---|
| 20 × PV-Module 400 Wp (8 kWp Gesamtleistung) | 5.600,00 € |
| Wechselrichter 8 kW | 1.800,00 € |
| Montage Schrägdach, Verkabelung, Inbetriebnahme | 4.600,00 € |
| Speicher 5 kWh | 4.200,00 € |
| Anmeldung Netzbetreiber + MaStR | 250,00 € |
| Netto-Summe | 16.450,00 € |
| zzgl. 0 % USt gemäß §12 Abs. 3 UStG | 0,00 € |
| Brutto-Gesamtsumme | 16.450,00 € |
Bei Nullsteuersatz sind netto und brutto identisch — was Kunden anfangs verwirrt. Hinweis auf der Rechnung hilft.
Speicher und Wechselrichter — wann 0 %, wann 19 %?
Eine Frage, die regelmäßig im Verkaufsgespräch kommt: Was ist mit den Komponenten neben den Modulen?
Mit der PV-Installation zusammen geliefert: 0 %. Speicher, Wechselrichter, Montagesystem, Verkabelung, Smart Meter — wenn alles im selben Auftrag installiert wird, gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Lieferung.
Speicher-Nachrüstung später: Steuerrechtlich differenziert.
- Wer einen Speicher zu einer bestehenden Anlage nachrüstet, der unter §12 Abs. 3 fiel: 0 % (nach BMF-Klarstellung 2024 erweitert).
- Wer einen Speicher als Stand-alone-Lieferung verkauft (ohne PV-Bezug): 19 %.
Wechselrichter-Tausch bei Defekt: Reparatur an Bestandsanlage = 19 % USt (keine "Lieferung und Installation einer PV-Anlage" mehr).
Wartungs-Inspektion: 19 % USt — fällt nicht unter §12 Abs. 3, aber dafür kann der Privatkunde §35a EStG nutzen.
PV + Wärmepumpe: Wie aufteilen?
Häufige Kombi-Aufträge bei Energie-Sanierungen: PV + Wärmepumpe + Speicher als Paket. Hier wird's gemischt:
- PV-Anlage + Speicher + Wechselrichter: 0 % nach §12 Abs. 3 UStG
- Wärmepumpe: regulärer Steuersatz 19 % (kein PV-Bestandteil)
- Verbindungs-Verkabelung zwischen PV und Wärmepumpe: strittig — meist als Teil der PV-Anlage betrachtet, also 0 %
- Heizungs-Installation für Wärmepumpe: 19 % (klassisches Heizungsbau-Gewerk)
Praktische Konsequenz: Bei Kombi-Aufträgen die Rechnung klar trennen — entweder als zwei getrennte Rechnungen oder als eine Rechnung mit zwei Steuersatz-Blöcken (mit Pflicht-Hinweis pro Block).
Anzahlungen und Teilrechnungen
Bei größeren PV-Aufträgen (z.B. mit Speicher und Montagesystem) sind Anzahlungs- und Schlussrechnungen üblich. Stand 2026:
- Anzahlungs-Rechnung vor Inbetriebnahme: Es zählt der Zeitpunkt der Schlussrechnung, nicht der Anzahlung. Wenn die Anlage planmäßig unter §12 Abs. 3 fällt, wird auch die Anzahlung mit 0 % ausgewiesen.
- Wechsel der Verhältnisse während der Bauphase (z.B. Anlage wird größer als geplant > 30 kWp): Anpassung über eine Korrektur-Rechnung, der Steuersatz wird auf den ursprünglichen Status zurückgesetzt.
- Pflicht-Hinweis muss auch auf der Anzahlungs-Rechnung stehen, nicht erst auf der Schlussrechnung.
Vorsteuerabzug bei 0 %-Ausgangsrechnung — bleibt erhalten
Wichtige Frage, die viele Solarteure beim ersten Mal verunsichert: Wenn ich an den Kunden mit 0 % berechne, kann ich dann meine Vorsteuer auf eingekauftes Material noch ziehen?
Antwort: Ja, vollständig. §12 Abs. 3 UStG ist eine Steuersatz-Regelung, kein Vorsteuerausschluss (anders als Kleinunternehmer §19, wo der Vorsteuerabzug entfällt).
Konkretes Beispiel:
- Du kaufst Module bei deinem Großhändler für 5.000 € netto + 950 € USt = 5.950 € brutto
- Die 950 € Vorsteuer ziehst du in deiner USt-Voranmeldung wie gewohnt ab
- Du verkaufst die installierte Anlage für 18.000 € netto mit 0 % USt = 18.000 € brutto
- Deine Marge bleibt unverändert: 18.000 € − 5.950 € Wareneinsatz = 12.050 € (Material-Marge plus Arbeit/Maschine)
Quintessenz: §12 Abs. 3 ist für dich als Solarteur steuerlich neutral — du verlierst nichts. Der Kunde spart 19 % gegenüber der alten Regel. Win-win.
Wann der Nullsteuersatz nicht gilt

Nicht jede PV-Anlage fällt unter §12 Abs. 3. Übersicht der Konstellationen:
| Konstellation | Steuersatz | Begründung |
|---|---|---|
| PV ≤ 30 kWp auf Wohngebäude (typisches EFH) | 0 % | §12 Abs. 3 UStG, klassischer Anwendungsfall |
| PV bis 30 kWp auf Verwaltungs-/Schulgebäude | 0 % | gilt auch für öffentliche und gemeinwohlorientierte Gebäude |
| PV > 30 kWp (z.B. 50 kWp Gewerbedach) | 19 % | Grenze hart bei 30 kWp, auch bei 31 kWp |
| 25 kWp auf reinem Gewerbedach (Lagerhalle) | 19 % | keine Wohnnutzung, kein §12 Abs. 3 |
| Wartung an Bestandsanlage | 19 % | keine Lieferung und Installation mehr |
| Modullieferung ohne Installation | 19 % | Lieferung allein reicht nicht |
Das Wichtigste in Kurz: Es zählt die überwiegende Gebäudenutzung plus die 30-kWp-Grenze. Schon 31 kWp fallen unter 19 %, da die Grenze hart ist.
Der teure §14c-Fehler

Dein Kunde hat zwar formal Anspruch auf Korrektur, aber bis das durch ist, sind oft Wochen vergangen.
Praktische Konsequenz: Im Angebot und in der Rechnung den Steuersatz bewusst wählen, nicht aus Gewohnheit aus der Word-Vorlage übernehmen. Wer Excel als Rechnungswerkzeug nutzt, hat dieses Risiko strukturell — siehe Excel-Alternativen für Handwerker.
Rechtsprechung und Anwendungserlasse 2023-2026
§12 Abs. 3 UStG ist erst seit 01.01.2023 in Kraft — etablierte BFH-Rechtsprechung gibt es deshalb noch nicht (BFH-Verfahren brauchen typischerweise 4-6 Jahre). Was die Praxis aktuell prägt:
- BMF-Anwendungserlass vom 27.02.2023 — der Startschuss-Erlass mit Definitionen zu "Wohngebäude", "in der Nähe", "Lieferung und Installation". Gilt als Hauptauslegungsquelle.
- BMF-Klarstellung 2024 zu Speicher-Nachrüstung — Speicher, die nachträglich zu einer §12-Abs.-3-Anlage geliefert werden, fallen ebenfalls unter 0 %.
- Erste Finanzgerichts-Urteile (z.B. FG Münster, FG Niedersachsen 2024-2025) — zu Grenzfällen bei gemischter Nutzung und Bauernhof-Konstellationen. Tendenz: enge Auslegung des Gebäudetyps, weite Auslegung des Speicher-Bezugs.
Bei Grenzfällen aktuell besser schriftliche Anfrage beim Finanzamt des Kunden — die Antwort dient als Schutz vor späteren Nachforderungen.
§35a EStG bei Wartung an bestehenden PV-Anlagen
Wenn du eine bestehende Anlage wartest oder reparierst (also nicht neu installierst, dort gilt §12 Abs. 3), greift wieder die normale Welt — inkl. Möglichkeit, dass dein Kunde 20 % der Arbeitskosten nach §35a EStG vom Finanzamt zurückbekommt. Dafür musst du Material und Lohn trennen.
Details in §35a EStG: Material und Lohn trennen.
E-Rechnung für Solar-Betriebe
Ab 2027 (bei Umsatz > 800.000 €) oder 2028 (alle) musst du an B2B-Geschäftskunden E-Rechnungen versenden — ZUGFeRD oder XRechnung. Privatkunden bekommen weiter PDF. Mehr in E-Rechnung Pflicht 2027/2028 und E-Rechnung im Solarbetrieb 2027.
Was du jetzt machen solltest
Eine Mini-Checkliste in der Reihenfolge, in der du sie abarbeiten solltest:
- ☐ Standard-Rechnungsvorlage für PV neu anlegen — mit §12-Abs.-3-Hinweis als Default für Wohngebäude-Aufträge bis 30 kWp.
- ☐ PV-spezifische Pflichtangaben auf der Vorlage: kWp, Modulanzahl, Wechselrichter, Speicher, Inbetriebnahmedatum, MaStR-Nr.
- ☐ Steuersatz im Angebot bewusst festlegen und mit dem Kunden kommunizieren, nicht erst auf der Rechnung.
- ☐ Bei gemischten Aufträgen (Wohnhaus mit Gewerbeanteil) vorab mit Steuerberater klären, welche Regel überwiegt.
- ☐ Kombi PV + Wärmepumpe: zwei getrennte Rechnungen oder zwei Steuersatz-Blöcke pro Auftrag.
- ☐ Anzahlungen mit gleichem Steuersatz wie Schlussrechnung, Pflicht-Hinweis schon in Anzahlung setzen.
- ☐ Letzte zehn PV-Rechnungen seit 2023 prüfen: Wurde der richtige Steuersatz angewendet? Bei Fehlern korrigieren, bevor das Finanzamt es tut.
- ☐ Vorsteuer-Abzug auf Material weiterhin nutzen — §12 Abs. 3 ist Steuersatz-Regelung, kein Vorsteuerausschluss.
- ☐ ZUGFeRD-Vorbereitung: Für B2B-PV-Aufträge ab 2027 muss die Rechnung im strukturierten Format vorliegen — Software-Check rechtzeitig machen.
Wie Werkheft das löst
Beim Anlegen einer Rechnung erkennt Werkheft anhand der Anlagedaten (kWp + Gebäudetyp), ob der Nullsteuersatz greifen sollte und schlägt ihn vor.

Plausibilitäts-Checks: Wenn du USt ausweist obwohl die Anlage ≤ 30 kWp auf Wohngebäude ist, kommt eine Rückfrage.
Details: Rechnungsprogramm GoBD-konform
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Nach §12 Abs. 3 UStG bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen mit maximal 30 kWp auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten. Gilt seit 01.01.2023 unabhängig vom Umsatz des Solarteurs.
Was muss auf der PV-Rechnung stehen, wenn 0 % USt gilt?
Steuersatz: 0 %, Steuerbetrag: 0,00 €, und ein Hinweis auf §12 Abs. 3 UStG — übliche Formulierung: "Steuersatz 0 % gemäß §12 Abs. 3 UStG (Lieferung und Installation einer PV-Anlage zur Nutzung auf einem Wohngebäude)". Netto und Brutto sind dann identisch.
Ist der Nullsteuersatz dasselbe wie Kleinunternehmer §19?
Nein. §12 Abs. 3 UStG ist eine Steuersatz-Regelung, §19 UStG ist eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Beide laufen parallel. Ein Solarteur mit 200.000 € Umsatz kann den Nullsteuersatz für eine Wohnhaus-PV anwenden und im selben Monat 19 % für eine Gewerbeanlage berechnen.
Was passiert, wenn ich versehentlich 19 % USt ausweise?
Nach §14c UStG schuldest du dem Finanzamt die ausgewiesene Steuer — auch wenn die Anlage eigentlich unter den Nullsteuersatz fällt. Eine Korrektur ist möglich, aber aufwendig und führt zu Verzögerungen bei der Bezahlung. Bei systematischen Fehlern droht eine Nachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Wann gilt für PV-Anlagen 19 % USt?
Bei Anlagen über 30 kWp Bruttoleistung, bei reinen Gewerbedächern ohne Wohnnutzung, bei reiner Wartung und Reparatur bestehender Anlagen (keine Installation) sowie bei Modullieferung ohne Installation. Auch bei 31 kWp greift der Nullsteuersatz nicht mehr — die Grenze ist hart.
Können Kunden den Steuerbonus §35a für PV-Wartung nutzen?
Ja, bei Wartungs- und Reparaturaufträgen an bestehenden Anlagen greift §35a EStG: 20 % der Arbeitskosten bis 1.200 € pro Jahr. Voraussetzung: Material und Arbeit getrennt auf der Rechnung, unbare Zahlung. Bei Neuinstallation gilt §12 Abs. 3 (0 %), §35a kommt dann nicht zum Tragen.
Was zählt als Wohngebäude für den Nullsteuersatz?
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser (auch vermietet), Ferienwohnungen im EU/EWR-Raum, öffentliche Gebäude (Schule, Kita, Rathaus). Bei gemischter Nutzung entscheidet die überwiegende Nutzung. Reine Gewerbegebäude (Lagerhalle, Büro) fallen NICHT darunter — selbst bei kleinen Anlagen ≤ 30 kWp gilt dort 19 %.
Speicher und Wechselrichter — gilt da auch der Nullsteuersatz?
Ja, wenn sie mit der PV-Anlage zusammen geliefert und installiert werden. Auch Nachrüstung eines Speichers zu einer Bestandsanlage, die unter §12 Abs. 3 fiel, ist nach BMF-Klarstellung 2024 mit 0 % USt möglich. Eine Stand-alone-Speicher-Lieferung ohne PV-Bezug: 19 % USt.
Wie rechne ich bei einer Kombi PV + Wärmepumpe ab?
Sauber trennen — entweder zwei separate Rechnungen oder eine Rechnung mit zwei Steuersatz-Blöcken. PV-Anlage + Speicher + Wechselrichter: 0 % nach §12 Abs. 3. Wärmepumpe + Heizungs-Installation: 19 % USt. Pflicht-Hinweis pro Block. Wer das mischt, hat eine §14c-Problematik.
Welcher Steuersatz gilt bei Anzahlungs- und Teilrechnungen?
Es zählt der voraussichtliche Status der Schlussrechnung. Wenn die Anlage planmäßig unter §12 Abs. 3 fällt, wird auch die Anzahlung mit 0 % berechnet. Der Pflicht-Hinweis muss auch auf der Anzahlungs-Rechnung stehen. Wer in der Anzahlung 19 % ausweist und in der Schlussrechnung 0 %, hat eine §14c-Problematik.
Kann ich bei 0 %-Ausgangsrechnung noch Vorsteuer auf Material ziehen?
Ja, vollständig. §12 Abs. 3 UStG ist nur eine Steuersatz-Regelung — kein Vorsteuerausschluss (anders als bei Kleinunternehmer §19). Du kaufst Module mit 19 % USt ein, ziehst die Vorsteuer ab, und verkaufst die installierte Anlage mit 0 %. Deine Marge bleibt unverändert, der Kunde spart 19 %.
Was passiert bei einem Bauernhof — PV auf dem Stall?
Es zählt das konkrete Gebäude, nicht der ganze Hof. PV auf dem Wohnhaus = 0 % USt, PV auf dem Stall (landwirtschaftliche Nutzung) = 19 %. Bei zwei separaten Aufträgen sauber trennen. Bei einer kombinierten Anlage auf beiden Gebäuden: anteilig aufteilen — Steuerberater des Kunden einbeziehen.
Quellen
- §12 Abs. 3 UStG — Nullsteuersatz Photovoltaik
- §14 UStG — Pflichtangaben Rechnung
- §14c UStG — Unrichtiger Steuerausweis
- §15 UStG — Vorsteuerabzug
- BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz Photovoltaik (Februar 2023)
- BMF-Klarstellung Speicher-Nachrüstung (2024)
- §35a EStG — Steuerermäßigung Handwerkerleistungen
- Marktstammdatenregister — Bundesnetzagentur
- EEG-Vergütung — Bundesnetzagentur
- BSW-Solar — Bundesverband Solarwirtschaft
Hinweis: Der Nullsteuersatz §12 Abs. 3 UStG hat in den ersten Jahren einige Auslegungsfragen produziert. Bei Grenzfällen — Gewerbeanteil, kombinierte Wohn-/Gewerbenutzung, Wartung großer Bestandsanlagen — lohnt sich die Rückfrage beim Steuerberater.

Über den Autor
Benjamin Krug
Benjamin Krug ist Gründer von Werkheft. Seit über 10 Jahren entwickelt er Software — heute speziell für Solar- und Baumpflege-Betriebe in Deutschland. Werkheft entstand aus der Beobachtung, dass kleine Handwerksbetriebe zwischen Excel-Tabellen und überdimensionierten ERP-Systemen keine passende Lösung finden. Sitz: Augsburg.
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